NMC Europe Food & Non-Food Production and Distribution GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen NMC Europe Food & Non-Food Production and Distribution GmbH (nachfolgend „NMC“ genannt) und Kunden sowie Lieferanten in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt NMC nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn NMC ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.2 Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch NMC.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind online im Internet auf den Seiten von NMC unter www.toper-germany.de dauerhaft verfügbar. Das Änderungsrecht ist jeder Zeit, auch ohne Voranmeldung vorbehalten.
§2 Angebote und Auftrag
2.1 Die Angebote von NMC richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, sind stets freibleibend, zeitlich limitiert und Kostenvoranschläge unverbindlich. Die Darstellung der Produkte im Internet stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden (invitatio ad offerendum) dar, ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben. Abbildungen, Aufzeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben (z.B. Gebrauchswerte, Toleranzen, Belastbarkeit oder technische Daten) sind als annähernd zu verstehen. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich NMC die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die enthaltenen Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverbindlich. Desgleichen gilt für Informationen und Hinweise von NMC an Kunden, die Kunden ohne ausdrücklichen Abschluss eines Beratungsvertrages durch NMC erteilt werden, insbesondere über die Verwendung oder Eignung des Produkts für die vorgesehene Nutzung. Konstruktive Änderungen/Verbesserungen behält sich das Unternehmen vor.
2.2 Mit Abgabe eines Angebots erklärt der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein. Ein Angebot gilt erst als angenommen, wenn es von NMC schriftlich bestätigt wird. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Für Art und Umfang der Lieferung ist allein der Inhalt der Auftragsbestätigung von NMC maßgebend. Spätere Änderungen, Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern, sind nur mit schriftlichen Bestätigung von NMC wirksam. Des Weiteren gelten Bestellungen als angenommen, wenn NMC die Bestellung ausführt. Bei Annahme des Kaufvertragsangebots wird die Kreditwürdigkeit des Kunden unterstellt. Tritt beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt NMC von einer bereits vor Annahme des Kaufvertrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung nachträglich, so ist NMC berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.
2.3 Ein Angebot gilt ebenso als angenommen, wenn der Kunde eine vereinbarte Anzahlung getätigt hat. Tritt zwischen Anzahlung und Restzahlung vor Lieferung beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so ist NMC berechtigt, die Anzahlung als Entschädigung einzubehalten. Eine Rückzahlung der Anzahlung ist ausgeschlossen.
2.4 Bei Sonderanfertigungen sind ist NMC berechtigt, zur Herstellung der Funktionstüchtigkeit bzw. Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, von dem bestellten Lieferumfang abzuweichen. Der Besteller haftet dafür, dass durch die Ausführung des von ihm erteilten Sonderauftrages Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Eine Prüfungspflicht obliegt NMC insoweit nicht.
§3 Preise
3.1 Die Preise von NMC verstehen sich in Euro und gelten EXW Hamburg (Peutestr. 53 - 20539 Hamburg / Raum 310) INCOTERMS 2010, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Zoll und ähnliches zzgl. der jeweils gesetzlichen MwSt. Kosten der Verpackung sowie die MwSt. werden gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Lieferung ist nach deutschem Steuerrecht nicht mehrwertsteuerpflichtig. Bei Lieferungen in das Ausland übernimmt der Kunde auch alle etwaig anfallenden Steuern, Zölle und Abgaben. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist NMC berechtigt, Art und Weise des Versandes zu bestimmen.
3.2 Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Transportverpackungen sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungsverordnung vom Käufer auf dessen Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.3 Preisänderungen nach Vertragsabschluss bleiben im Falle einer Änderung des Wechselkurses von USD in EUR von mehr als 10 % im Vergleich zum Auftragsbestätigungszeitpunkt vorbehalten. Bei einer Wechselkursänderung im Sinne von Satz 1 wird der Kaufpreis entsprechend der Wechselkursänderung angepasst. Das Recht zur Preisanpassung gilt auch im Falle einer Preisänderung der Hersteller, des Verwaltungsaufwandes, der Lagerkosten oder der Erhöhung der Transportkosten, unabhängig vom Transportmittel und dem Transportroute zwischen dem Hersteller und NMC bzw. NMC und dem Kunden.
§4 Behördliche Genehmigung
Es ist die Aufgabe des Auftragsgebers bzw. des Kunden, alle behördlichen oder privatrechtlich notwendigen Genehmigungen herbeizuführen. Kosten etwaiger Genehmigungs- und Prüfungsverfahren gehen zu Lasten des Auftragsgebers bzw. des Kunden.
§5 Lieferzeit und Leistungsdatum
5.1 Lieferzeit und Leistungsdatum sind keine Fixtermine, wenn nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.
5.2 Als Lieferzeit gilt der Zeitraum von dem Eingang der vereinbarten Anzahlung durch den Kunden bis zur Versandmeldung durch NMC an den Kunden.
5.3 Die Lieferverpflichtung von NMC ruht, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist.
5.4 Transportzeiten sind nicht Bestandteil der Lieferzeit und werden im Angebot separat ausgewiesen.
§6 Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Hamburg (EX-WERK - Peutestraße 53, 20539 Hamburg, Raum 310), vorbehaltlich einer schriftlichen Sondervereinbarung zwischen NMC und dem Kunden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch NMC, jedoch nicht vor dem Eingang der Anzahlung gemäß Annahme durch NMC. Als Lieferung gilt die Liefermeldung des Herstellers bzw. der Versandmeldung durch NMC.
6.2 Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass NMC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, welche der Kunde zu beweisen hat. Betriebsstörungen aller Art, bei Spediteur und Lieferanten sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen NMC, die Lieferzeit angemessen zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die NMC ohne Verschulden die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. bei Verletzung von Nebenpflichten stehen dem Kunden nur bei Vorsatz zu.
6.3 In Ermangelung abweichender Vereinbarungen ist NMC berechtigt, Transportmittel und Transportwege selbst zu bestimmen.
6.4 Mit Zurverfügungsstellung der Ware in der Peutestraße 53, 20539 Hamburg, Raum 310, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung des Gutes oder möglicher Transportschäden auf den Besteller über.
§7 Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung erfolgt gemäß der in der Auftragsbestätigung bzw. der Pro-Forma Rechnung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie in Form von Barzahlung oder Banküberweisung bei NMC eingelangt ist.
7.2 Stehen fällige Zahlungen aus der Auftragsbestätigung bzw. der Pro-Forma Rechnung nach Mitteilung der Versandmeldung gemäß §5.2 offen, so hat der Kunde den Restbetrag binnen 3 Arbeitstage zu begleichen. Gerät der Kunde im Verzug, ist NMC Berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 25% des Restbetrags zu erheben und Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes geltend zu machen.
7.3 Die Rechnungen aus Lieferung, von Montage-, Beratung- und Kundendienstleistungen sind sofort ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zahlbar (§ 271 BGB).
7.4 Stehen fällige Rechnungen aus Lieferung, Montage- und Kundendienstleistungen gleichzeitig offen, so gelten eingehende Zahlungen stets als Leistung auf Montage- und Kundendienstleistungen.
7.5 Gegenüber von NMC ausgestellten Rechnungen kann nur mit von NMC anerkannten oder bereits gerichtlich festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.
7.6 Werden nach vorheriger Vereinbarung Wechsel übernommen, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zzgl. Umsatzsteuer nach Maßgabe der Privatbanksätze gehen zu Lasten des Kunden.
7.7 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.8 Für die Preisberechnung sind die von NMC ermittelten Leistungen, Mengen und Stückzahlen maßgebend, soweit der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
§8 Verzug
8.1 Der Rechnungsempfänger gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn die Rechnung zum ausgewiesenen Fälligkeitsdatum nicht gezahlt worden ist.
8.2 Spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist nach 8.1 gerät der Kunde in Verzug. Mit Eintritt des Verzuges ist NMC berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu erheben und Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes geltend zu machen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.3 Ist der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer vereinbarten Rate um mehr als 7 Tage im Rückstand, gerät er hinsichtlich des offenen Teilbetrages in Verzug. Ab dem 8. Tag fallen Verzugsgebühren in Höhe von 0,5% des Restbetrags aber mind. 15 €/Tag an.
§9 Anwendungstechnische Beratung
9.1 Für eine verbindliche anwendungstechnische Beratung ist ein schriftlicher Beratungsvertrag erforderlich. Bei allen Auskünften, die von NMC außerhalb eines Beratungsvertrages erteilt werden, wie z.B. Verwendung oder Eignung eines Produkts, handelt es sich um unverbindliche Angaben.
9.2 Anwendungstechnische Beratung wird von NMC nach bestem Wissen aufgrund der vom Anwender gegebenen Informationen erteilt.
Der Kunde verpflichtet sich, NMC umgehend und umfassend über Besonderheiten des vorgesehenen Einsatzortes zu informieren, soweit sie sich auf die ordnungsgemäße Funktion des Liefergegenstandes auswirken können. Des weiteren verpflichtet sich der Kunde die Firma NMC sämtliche am vorgesehenen Einsatzort des Liefergegenstandes geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschriften hinzuweisen, die für die Montage und den Betrieb des Produkts gelten.
Sämtliche Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Produkte und Maschinen von NMC entbinden den Kunden nicht davon, zu prüfen ob die Produkte für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind.
9.3 Verletzt der Kunde die Mitwirkungspflichten nach 9.2, indem er trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung keine, lückenhafte oder falsche Angaben macht, verliert er sämtliche Ansprüche gegen NMC aus dem gesondert abzuschließenden Beratungs- und Montagevertrag.
§10 Montage / Installation
10.1 Eine Montage und betriebsbereite Installation außerhalb des Werkes erfolgt unter gesonderter Berechnung durch NMC oder einem instruierten Beauftragten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10.2 Die Montage bzw. Installation umfasst nicht die Erstellung der Fundamente, Auflageträger, Abluftsysteme, Gas- , Abluft- und Stromanschlüsse und dergleichen. Die bereitzustellenden Fundamente müssen durch den Kunden sachgemäß ausgeführt, trocken und angebunden sein. Der Kunde hat sicherzustellen, dass elektrische Anschlüsse, Gas- und Abluftanschlüsse oder sonstige relevante technische Einrichtungen unmittelbar bis zur Montagestelle vorhanden sind. Dem Monteur ist ungehinderter Zutritt zu der Montagestelle zu gewähren. Diesbezügliche Montageverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. Diese werden auch dann gesondert berechnet, wenn für die Montage eine Pauschalvergütung vereinbart ist. Hilfskräfte, Transportmittel innerhalb des Kundenbetriebs sowie spezifische Werkzeuge hat der Kunde bei Bedarf kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§11 Widerrufsrecht
Da der Käufer mit Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages mit der NMC erklärt, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein (§ 2.1 AGB), steht dem Käufer ein Widerrufsrecht nicht zur Seite.
§12 Gewährleistung und Haftung
12.1 NMC gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Versands bzw. zum Zeitpunkt der Entgegennahme im Werk-Hamburg frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat.
12.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch bis zu 3 Tage nach Ablieferung bzw. Entgegennahme der Ware durch schriftliche Anzeige gegenüber NMC zu rügen. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes keine Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß abgenommen.
12.3 Transport- und Verpackungsschäden sind vom Besteller schriftlich auf Frachtdokumenten festzuhalten, vom Frachtführer zu bestätigen und unverzüglich beim Spediteur anzuzeigen (§ 377 HGB). Der Besteller hat eigene Ansprüche gegen den Frachtführer (Transport- bzw. Speditionsgesellschaft) geltend zu machen (§ 421 HGB), falls der Transportauftrag von NMC durchgeführt worden ist.
12.4 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach 12.2 nicht entdeckt werden können, sind NMC unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für die während der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mängel. Wird dem Verkäufer ein Mangel nicht mitgeteilt, so entfällt jedwede Gewährleistung.
12.5 Bei Lieferungen von Drittfirmen übernimmt NMC keine Gewährleistung oder Haftung. NMC tritt etwaige Gewährleistungsrechte und/oder Schadensersatzansprüche gegenüber Drittfirmen zur Geltendmachung an den Besteller ab.
12.6 Sofern keine konkrete Beschaffenheit des Liefergegenstandes vereinbart wurde, gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbung) übernimmt NMC keine Haftung.
12.7 Die Gewährleistung ist auf ein Jahr beschränkt. Gegen Zusatzentgelt ist eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist möglich. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abholung der Ware oder Anzeige der Abholfähigkeit. Wird die Ware im Auftrag des Kunden versendet, beginnt die Frist mit der Abholung durch den Frachtführer. Für Unternehmer verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgtem Gefahrübergang der von NMC zur Verfügung gestellten Ware. Für gebrauchte Waren ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
12.8 Bestehen bereits bei Gefahrübergang Sachmängel, so hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Es steht NMC frei, Ersatzlieferung zu den zum Zeitpunkt der Beanstandung gültigen Preisen oder Nachbesserung vorzunehmen.
12.9 Es steht NMC das Recht auf vorherige Überprüfung des Mangel am Erfüllungsort innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu.
12.10 Es steht NMC frei, für eine konkrete Lieferung die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verweigern, soweit sie tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
12.11 Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit für die gewählte Art der Nacherfüllung ist anzunehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der gelieferten Ware bei Gefahrübergang um mindestens 10 % übersteigen. Zur Vornahme von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen muss NMC angemessen Zeit und Gelegenheit gegeben werden. Zu einer Ersatzvornahme ist der Kunde in diesem Zeitraum nicht berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung darf NMC mindestens zweimal anbieten. Erst nach erfolglosem Versuch darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ersetzte Teile werden Eigentum von NMC.
12.12 Es steht NMC frei, Dritte zur Durchführung der Nachbesserung zu bestimmen. Es entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Dritten. Es besteht keine Gewährleistung, für die Nachbesserung durch Dritte.
12.13 Gelingt es NMC oder dem Hersteller nicht, den Sachmangel binnen einer angemessenen Frist zu beheben, so ist der Kunde berechtigt zu den Kaufpreis angemessen zumindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von Schadensersatz ist im Fall unerheblicher Sachmängel ausgeschlossen.
12.14 Bei Reklamationen muss das Kaufdatum anhand Rechnung nachgewiesen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder Abnutzung sowie elektronische und elektrische Teile. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware selbst verändert.
12.15 NMC haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzungen einer nicht wesentlichen Vertragspflicht. Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von NMC auf den Ersatz typischer und für NMC vorhersehbarer Schäden begrenzt. NMC haftet nicht für vertragsfremde oder für unvorhersehbare Folgeschäden. Ausgenommen von der Begrenzung ist die Haftung für Körperschäden.
12.16 Beanstandungen können insbesondere in folgenden Fällen nicht anerkannt werden: ungeeignete, unsachgemäße Lagerung, Nutzung oder Verwendung, fehlerhafte bzw. unsachgemäße Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, nicht durchgeführte regelmäßige Wartung gemäß des Handbuches, natürliche Abnutzung, Veränderung oder Eingriffe, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebs- und Wartungsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von NMC zurückzuführen sind.
12.17 NMC haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die darauf beruhen, dass der Kunde die gelieferte Ware mit einer technischen Funktionseinheit betreibt, die nicht vom Hersteller für den bestimmungsgemäßen Betrieb geliefert wurde.
12.18 NMC haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Schäden sowie die Verweigerung der Genehmigung durch Behörden und Ämter.
12.19 Verschleißteile, elektrische und elektronische Teile sind von der Gewährleistung durch NMC sowie der Garantie des Herstellers ausgeschlossen.
12.20 Haftungsausschluss für fremde Links: NMC verweist auf ihrer Internetseite mittels Verlinkung auf andere Internetseiten. Für alle Verlinkungen gilt:
NMC erklärt ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten hat. NMC distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten verlinkter Seiten Dritter auf www.nmc-europe.eu sowie www.toper-germany.de und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle angezeigten Verlinkungen und Inhalte der verlinkten Seiten.
§13 Herstellergarantie
13.1 Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (Herstellergarantie). Bei der Garantie entscheidet der Hersteller, was die Garantie abdeckt und wie lange sie gilt.
13.2 Nach Ablauf der Gewährleistungsdauer (von einem Jahr) hat der Käufer seine Garantierechte gegenüber dem Hersteller direkt geltend zu machen.
13.3 Ersatzteile, die vom Hersteller dem Kunden im Rahmen der freiwilligen Herstellergarantie zur Verfügung gestellt werden, sind kostenfrei. Der Kunde hat die Versandkosten, Steuern, Einfuhrgebühren und sonstigen Abgaben im Bestimmungsland zu tragen.
§14 Schadenersatzansprüche
14.1 Schadens- und Aufwendungsansprüche des gewerblichen Bestellers („Schadensersatzansprüche“) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich solche Ansprüche vorgesehen sind.
14.2 Soweit dem Besteller trotz dieser Ziffer 13 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach 12 Monaten.
§15 Freistellung bei Auslandslieferung bzw. Verbringung ins Auslands
Erfolgt eine Lieferung ins Ausland, so stellt der Besteller NMC von jeglicher Haftung für etwaige Ansprüche Dritter frei, welche ggf. nach den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bestimmungslandes begründet wären, jedoch über die in § 12 geregelte Haftung hinausgeht. Gleiches gilt, wenn der Besteller nach Lieferung des Produkts im Inland seinerseits den Liefergegenstand ins Ausland verbringt.
§16 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von NMC.
§17 Urheberrecht
NMC haftet nicht, wenn durch die Ausführung des durch den Kunden angedienten Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzung freizuhalten.
§18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
18.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§19 Schlussbestimmungen
Hinsichtlich der von NMC veröffentlichten Übersetzungen ihrer Internetseiten gilt im Zweifel die deutsche Fassung als verbindlich.